Widerlegung von Pierre Vogels Ansicht über Niqab in den Rechtsschulen

 

Ich möchte heute einen Kommentar zu diesem neuen Video von Pierre Vogel schreiben.
http://www.youtube.com/watch?v=QizL0mJpUBc

Zuerst einmal möchte ich klar stellen, dass ich die Dawa Arbeit von Pierre Vogel zu schätzen weiß, und dass ich hier keine Hetze gegen ihn betreibe.
Pierre gibt ihn dem Video an, dass er glaubt Niqab sei keine Pflicht, weil 2 Rechtsschulen auch sagen, dass es keine Pflicht sei.
Er meint damit den Madhab al Hanafi und den Madhab al Maliki.
Hiermit möchte ich also Zitate dieser beiden Rechtsschulen anführen die seine Aussagen entkräftigen dürften.

Madhab al Hanafi

Nun kommen wir zu der Rechtschule von Imām Abū Ḥanifa (raḥimullāh) und die bekannteste Meinung in der Ḥanafi-madhhab ist, dass der Niqāb keine allgemeine Pflicht ist, doch in Zeiten der Fitnah zur Pflicht wird

Um zu verdeutlichen, wie diese Fitnah zu verstehen ist, führe ich einmal eine Aussage von Anwār ʿAlī Ādam al-Mazahirī an, welcher in einer seiner Fatāwā folgendes sagte:
„Imām Shāfiʾī, Imām Mālik und Imām Aḥmad ibn Ḥanbal sind der Meinung, dass der Niqāb (die vollständige Bedeckung des Gesichts und der Hände mit einem kleinen Augenschlitz, womit man sehen kann) verpflichtend (fard) ist. Imām Abū Ḥanifa sagt, dass der Niqāb „wāğib“ ist und dass das Gesicht und die Hände sichtbar sein dürfen, vorrausgesetzt, dass keine Angst besteht, dass der Anblick des weiblichen Gesichts reizvoll ist. Wenn die geringste Chance besteht, dass in dem Betrachter die Begierde entsteht (mit Begierde ist gemeint, dass der Betrachter das weibliche Gesicht sieht und er denkt, dass sie schön aussieht; damit sind keine sexuellen Gedanken gemeint), dann ist es ḥarām (verboten) für die Frau, wenn sie ihr Gesicht und ihre Hände zeigt.“
(entommen aus ibnfarooq.tripod.com)

Ibn `Abidien (ein großer Gelehrter dieser Madhab) sagt: “Es wird die Frau daran gehindert, ihr Gesicht zu zeigen durch die Furcht, dass Männer es sehen, da das Zeigen des Gesichts zum Sehen mit Begierde führt.”
Quelle: Hashiyat Ibn `Abidien

Shaikh at Tahtawi sagt: “Es ist für die junge Frau verboten, ihr Gesicht or den Männern zu zeigen, nicht weil es `Aura ist, sondern aus Furcht or Fitnah.”
Quelle: Radd al Muhtar

Imam Anwar al Kashmiri sagt in seinem Buch “Fait al Bari ´ala Sahih al Bukhary” über die Ayat im Qur´an zum Hidjab

“ “وَلَا يُبْدِينَ زِينَتَهُنَّ und ihren Schmuck nicht zur Schau tragen sollen [24:31]

es wurde gesagt: ‘as Sinah’ ist das Gesicht und beide Hände. Es ist erlaubt, sie in der Zeit, in der man vor Fitnah sicher ist, zu zeigen. Die letzten Fuqaha´ haben es verboten, da die Lage der Menschen schlecht geworden ist.

Al Imam Ibn Nudjaymah, gest. 970 n. H. sagte: “In den Fatawa der Gelehrten Kadikhan heißt es: ‘Zeigt ihr Gesicht nur fremden Männern, wenn es notwendig ist.’”
Quelle: al Bahru al ra´iq
Er sagt weiter: “Unsere Shuyukh sagten: ‘Es ist für die junge Frau erboten, ihr Gesicht in unserer Zeit zu zeigen, da es Fitnah gibt.’”

bn Nujaym sagte also, dass die muslimische Frau in seiner Zeit ihr Gesicht verdecken muss, aufgrund der Fitnah. Er meint also damit, dass in seiner Zeit, die Zeit der Fitnah ist, von der Imām Abū Ḥanifa sagt, dass in dieser Zeit der Niqāb zur Pflicht wird.

Man muss dabei sagen, dass Ibn Nujaym schon c.a. im Jahre 970 n.d.H., also ungefähr im Jahre 1563 verstorben ist. Wenn im Jahre 1563 laut den Ḥanafī-Gelehrten der Niqāb schon zur Pflicht geworden ist, wie ist es dann erst in unserer Zeit, im Jahre 2011, wo die Fitnah sehr gewaltig ist.

Außerdem muss man erwähnen, dass es einige Ḥanafī-Gelehrte gibt, die den Niqāb als allgemeine Pflicht ansehen, darunter auch Imām Abū Bakr al-Ğassās, welcher in der Erläuterung des Qurʾān folgendes schrieb:
„Der jungen Frau wurde angeordnet ihr Gesicht zu bedecken, wegen der Keuschheit und Schamhaftigkeit, sodass die Verdorbenen keine Begierde nach ihr empfinden.“
(Aḥkām al-Qurʾān 3:458)

Auch Imām Sarkhasi (raḥimullāh), welcher ebenfalls der Ḥanafī-madhhab folgte, sagte:
„Das Verbotene daran, eine Frau anzuschauen, ist aufgrund der Fitnah (Versuchung) und die Gefahr der Fitnah kommt, wenn man das Gesicht der Frau anschaut, denn die meisten attraktiven Eigenschaften befinden sich im Gesicht; viel mehr als auf irgendwelchen anderen Körperteilen.“ (al-Mabsūṭ 10:152)

Madhab al Maliki

Der Gelehrte Salih al Abbi al Azhari al Maliki sagte: “Die `Aura einer freien Frau mit einem fremden Mann ist der gesamte Körper, außer Gesicht und Hände. Das Gesicht und die Hände sind keine `Aura, außer, wenn sie Angst or Fitnah hat, dann müssen auch diese bedeckt werden.”
Weiter führt Salih al Abbi al Azhari al Maliki an: “Ibn Masuq sagt: ‘Das Bekannte in der Madhab al Maliki ist, dass es Pflicht ist, Gesicht und Hände zu bedecken.’”
Weiter sagt er: “Qaadi `Iyyaad sagt: ‘Es ist nicht Pflicht, Hände und Gesicht zu bedecken. Die Männer müssen ihre Blicke senken, ab er der fremde Kafir darf nicts om Körper der Frau sehen.’”
Quelle: Djawahir al Ikliel

Shaikh Mohammad Ibn Ahmad Ibn Djusay al Kharnati al Maliki sagte: “Der Mann darf die Hände und das Gesicht der alten Frau sehen und es ist ihm nicht erlaubt, dieses von einer jungen Frau zu sehen, nur bei einem erlaubten Grund, z. B. als zeugin, zur Heilung, Verlobung usw.”
Quelle: Qawasien al Ahkam

Al Qaadi Abu Bakr Ibn al `Arabi sagte: “Der gesamte Körper der Frau ist `Aura, auch ihre Stimme. Sie sind nur im Fall der Notwendigkeit erlaubt zu zeigen oder im Fall des Bedürfnisses, wie z. B. das Ablegen eines Zeugnisses.”
Quelle: Ahkam al Qur´an

Al Qurtubi sagt in seinem Tafsir: “Ibn Khuwais sagt: ‘Wenn die Frau schön ist und es gibt die Befürchtung, dass das Zeigen des Gesichts und der Hände zur Fitnah führt, dann müssen sie bedeckt werden.”

Shaykh al-Munāğid sagte:
„Die korrekte Ansicht ist, dass eine Frau ihren kompletten Körper verhüllen muss, sogar das Gesicht und die Hände. Imām Aḥmad sagte, dass sogar die Fingernägel der Frau ʿAwrah sind und dies ist auch die Ansicht von Imām Mālik.“
(Fatwā Islām Q&A Frage Nr. 21536)

Shaykh al-Islām ibn Taymiyyah (raḥimullāh) sagte:
„Es scheint so, als wenn es die Meinung von Aḥmad ist, dass jedes Teil des Körpers ʿAwrah ist, sogar die Nägel und das ist auch die Ansicht von Mālik.“
(Majmū’ al-Fatāwā, 22/110)

Eine weitere Aussage von Shaykh ibn Taymiyyah lautete:
„Die richtige Meinung bei der Rechtschule von Ḥanbal und Mālik ist, dass es Pflicht ist alles zu bedecken, außer einem oder zwei Augen um den Weg zu sehen.“
(Ḥiğāb wa Safur S. 10)

An diesen Fatāwā lässt sich die Wichtigkeit der Verschleierung der muslimischen Frau erkennen, da wie oben erwähnt Imām Mālik der Ansicht war, dass selbst die Fingernägel zur Schönheit einer Frau gehören.
Auch der bekannte Muffasīr Imām al-Qurtubī, welcher der madhhāb von Imām Mālik folgte vertrat die Ansicht, dass der Niqāb Pflicht ist, denn er sagte:
„Alles an einer Frau ist ‘Awrah’ (verhüllungsbedürftig); ihr Gesicht, Körper und Stimme, wie zuvor erwähnt. Es ist nicht erlaubt, irgend etwas davon preiszugeben, außer in Situationen der Notwendigkeit.“
(Al-Ğāmi’ li Ahkāmil Qur’ān)

Aus dieser Aussage lässt sich schließen, dass selbst die Stimme der Frau zur ʿAwrah gehört subḥānallāh.

Desweiteren sagte Imām al-Qurtubī (raḥimullāh) in seinem Tafsīr:
„Der Ğilbāb ist ein Kleidungsstück, welches den gesamten Körper bedeckt…
Ibn ‘Abbās und ‘Ubaidah As-Salmāni sagten, dass er vollständig um den Körper der Frau gebunden wird, so dass nichts mehr sichtbar ist, außer einem Auge, mit dem sie den Weg sehen kann.“ [Tafsīr Al-Qurtubī; Sūra 33:59]

Und Allah weiß es am besten.

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